Anspruch auf Beitragserstattung
Schwerpunkte
Gutachtenerstellung zu den Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid zu Beitragserstattungen wegen einer fehlerhaften Gefahrtarif-Veranlagung.
Sachverhalt
Zu überprüfen war folgender Sachverhalt: Ursprünglich gehörten diverse Gesellschaften unserer Mandantin zur „B-Gruppe“, ebenso das betroffene Unternehmen, welches bei der BGHM versichert war, jedoch ersichtlich mit einer fehlerhaften Gefahrtarifveranlagung. Dieses Gruppe war zwar in eigenen Gesellschaften organisiert, hatte aber letztendlich nur einen Kundenstamm und alle Gesellschaften arbeiteten letztendlich für diese Kunden und fertigten in Teilschritten für ein Endprodukt. Durch wirtschaftliche Probleme wurde dann die Gesellschaft im Wege der Fusion zu einer anderen Firmengruppe verschmolzen. Die betroffene Gesellschaft hatte keinen eigenen Personalstamm und das Personal war zumindest teilweise wechselseitig beschäftigt.
Weiter waren es die gleichen Gesellschafter und auch die gleichen Geschäftsführer, die das Unternehmen steuerten. Die Gesellschaft war aber räumlich komplett getrennt und hatte eine eigene Fertigung, die seitens der Gefährdung der Mitarbeiter natürlich anders gelagert war als die anderen Gesellschaften. Dennoch scheiterte der Widerspruch vor allem am Vorliegen eines Hilfsunternehmens i.S. der Satzung der BGHM.
Unsere anwaltliche Tätigkeit
In einem Gutachten beantworteten wir folgende Fragen: Welche Faktoren müssen für eine rückwirkende Beitragserstattung einer Berufsgenossenschaft (BGHM) gegeben sein; ferner ob eine Beitragsrückerstattung über die vierjährige Verjährungsfrist hinaus berechtigt ist, wenn die BG nicht über eine Außenprüfung die angegebenen Punkte der Gesellschaft abgeprüft hatte. Schließlich wurden Begriff und Folgen des Vorliegens eines „Hilfsunternehmens“ thematisiert.