Versorgungswerke: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Ärzte, Recht­san­wälte, Wirtschaft­sprüfer oder Inge­nieure zählen zu den kam­mer­fähi­gen Freiberu­flern. Sind sie Mit­glied in der entsprechen­den Kam­mer und müssen in Ver­sorgungswerke ein­treten. Um Dop­pel­beitragszahlun­gen zu ver­mei­den, kön­nen sie sich dann von der geset­zlichen Renten­ver­sicherungspflicht befreien lassen. AMETHYST-Recht­san­wälte hat geprüft, wann das sin­nvoll sein kann und welche Voraus­set­zun­gen dafür erfüllt sein müssen.

Versorgungswerke Hintergrund und Finanzierungsverfahren

Ver­sorgungswerke“ sind beruf­sständis­che Ver­sorgung­sein­rich­tun­gen der freien Berufe, die ein­er Kam­mer ange­hören. Sie sind ein Ver­sorgungsty­pus eigen­er Art und beste­hen neben der geset­zlichen Rentenversicherung.

Im Unter­schied zur geset­zlichen Renten­ver­sicherung organ­isieren sie die Altersver­sorgung ihrer Mit­glieder kap­i­tal­bindend. Ihre Leis­tun­gen sind grund­sät­zlich von den Beiträ­gen ihrer Mit­glieder abhängig.

Außer­dem unter­liegen sie der län­derge­set­zlichen Grund­lage. Je nach Branche des Ver­sorgungswerks und Lan­deszuge­hörigkeit kann sich die Beitragshöhe daher anders zusam­menset­zen und ist außer­dem einkommensbezogen.

Anforderungen an die Beitragszahlung im Versorgungswerk

Beitragshöhe und ‑zusam­menset­zung sind in der jew­eili­gen Satzung des Ver­sorgungswerkes geregelt. Sofern ein ähn­lich­er Leis­tungsrah­men beste­ht, kann der Beitragssatz von dem der geset­zlichen Renten­ver­sicherung abwe­ichen. Allerd­ings darf die Beitrags­be­mes­sungs­gren­ze des Ver­sorgungswerks die der geset­zlichen Ver­sicherung nicht unterschreiten.

Mitgliedschaft in Versorgungswerken

Ver­sorgungswerke gibt es für:

  • Ärzte
  • Apothek­er
  • Architek­ten
  • Tierärzte
  • Zah­närzte
  • Notare
  • Recht­san­wälte
  • Steuer­ber­ater und Steuerbevollmächtigte
  • Wirtschaftsprüfer/ Verei­digte Buchprüfer
  • Ingenieure/ Psy­chother­a­peuten (als außeror­dentliche Mitglieder)

Gemein­samer Nen­ner dieser Beruf­s­grup­pen ist ihre „Kam­mer­fähigkeit“.

Mit der Kam­merange­hörigkeit wird der Ein­tritt in das zuge­hörige Ver­sorgungswerk für den Freiberu­fler verpflich­t­end. Dies gilt eben­so für Mit­glieder dieser Beruf­s­grup­pen, die beschäftigt tätig sind. Gle­ichzeit­ig sind let­ztere aber in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung pflichtver­sichert, sodass sich die Beitragszahlun­gen dop­peln können.

Doppelte Absicherung durch Versorgungswerk & Rentenversicherung

Mit­glieder beruf­sständis­ch­er Ver­sorgungswerke kön­nen sich u.U. von der geset­zlichen Renten­ver­sicherungspflicht befreien lassen.

Grund­sät­zlich kön­nen zwar auch Selb­st­ständi­ge, die arbeit­nehmerähn­lichen Tätigkeit­en (§ 2 Nr. 9 SGB VI) nachge­hen oder frei­willig die Mit­glied­schaft beantragt haben, in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung ver­sichert sein. Die Befreiung ist in der Prax­is aber ger­ade für Angestellte rel­e­vant, da sie in der geset­zlichen Renten­ver­sicherung pflichtver­sichert sind

Durch Befreiungsmöglichkeit kön­nen sie sich ein­er­seits von der dop­pel­ten Beitragspflicht ent­binden. Außer­dem soll auch ihnen als typ­is­cher­weise erst im Ver­lauf ihres späteren Beruf­slebens in die Selb­st­ständigkeit überge­hen­den Erwerb­stäti­gen eine geschlossene Ver­sicherungs­bi­ogra­phie in ihrer beruf­sständis­chen Ver­sorgung­sein­rich­tung ermöglicht wer­den (BT-Drs. 13/2590, S. 18).

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Die dop­pelte Pflicht­mit­glied­schaft in einem Ver­sorgungswerk sowie der geset­zlichen Renten­ver­sicherung führt nicht automa­tisch zur Befreiung von let­zter­er. Stattdessen müssten Betrof­fene die Befreiung selb­st in Gang set­zen, so sie denn ihre dop­pelte Beitragspflichtigkeit been­den wollen.

Geregelt ist das in § 6 SGB VI. Grund­vo­raus­set­zun­gen sind:

  • Eine Zwangsmit­glied­schaft in einem beruf­sständis­chen Ver­sorgungswerk
    Eine Mit­glied­schaftsverpflich­tung muss sich entwed­er unmit­tel­bar durch ein Gesetz ergeben oder auf­grund eines Geset­zes ange­ord­net sein. Eine frei­willige Mit­glied­schaft im beruf­sständi­gen Ver­sorgungswerk reicht nicht aus.
  • Eine Pflicht­mit­glied­schaft in ein­er beruf­sständis­chen Kam­mer
    Die Verpflich­tung zur Mit­glied­schaft in ein­er beruf­sständi­gen Kam­mer muss für den Beruf­s­stand bis 31.12.1994 bestanden haben. Danach geregelte Pflicht­mit­glied­schaften für weit­ere Per­so­n­enkreise führen indes nicht mehr zu einem Befreiungsrecht – sofern keine Aus­nahme gilt.
  • Die Ein­re­ichung eines Antrags auf Befreiung
    Der ist auf der Web­site der deutschen Renten­ver­sicherung zu find­en (bzw. für Recht­san­wältIn­nen). Dort sind unter anderem Angaben zum Antrag­steller zu machen, zur aus­geübten Erwerb­stätigkeit, zur Kam­merpflicht­mit­glied­schaft sowie der Pflicht­mit­glied­schaft im Ver­sorgungswerk. Antrag­steller kann nur der/ die Beschäftigte sein, nicht der Arbeitgeber.

Verfahren der Antragstellung und Wirkung der Befreiung

Der Antrag auf Befreiung ist beim zuständi­gen Renten­ver­sicher­er zu stellen. An eine Frist gebun­den ist er nicht. Allerd­ings begin­nt die Befreiung nach § 6 SGB VI Abs. 4 nur dann, wenn sie bin­nen dreier Monate nach dem Vor­liegen der Befreiungsvo­raus­set­zun­gen beantragt wurde.

Die Befreiung ist außer­dem auf die jew­eilige Tätigkeit bei einem bes­timmten Arbeit­ge­ber beschränkt (§ 6 SGB VI Abs. 5). Bei einem neuen Arbeit­ge­ber oder auch jed­er wesentlichen Änderung des Tätigkeits­bere­ichs, muss sie daher neu beantragt werden.

Vor- und Nachteile der Befreiung von der Versicherungspflicht

Durch eine Befreiung von der geset­zlichen Renten­ver­sicherung kön­nen grund­sät­zlich erst ein­mal dop­pelte Beitragszahlun­gen ver­mieden wer­den. Außer­dem sind die Ver­sorgungswerke durch ihre kap­i­tal­ge­bun­dene Finanzierung nicht so sehr vom demografis­chen Wan­del betrof­fen, wodurch die Renten häu­fig höher aus­fall­en als bei der geset­zlichen Renten­ver­sicherung. Bei let­zter­er greift im Gegen­satz dazu ein Umlagev­er­fahren, wodurch auf lange Sicht immer weniger Erwerb­stätige immer mehr Rent­ner über ihre Beitragszahlun­gen finanzieren müssen. Beitrags- und Renten­höhe vari­ieren allerd­ings natür­lich auch von Ver­sorgungswerk zu Versorgungswerk.

Nachteilig kön­nte sich eine Befreiung eventuell auf die Kranken­ver­sicherungskosten im Rentenal­ter auswirken. Die gün­stigeren Beiträge kön­nen nur Rent­ner beziehen, die neben den Zahlun­gen des Ver­sorgungswerks auch die Beiträge zur geset­zlichen Rente geleis­tet haben. Die Absicherung der Rente nur über ein Ver­sorgungswerk kann außer­dem riskant sein, da es keine staatliche Garantie für die eingezahlten Beiträge gibt. Bei länger anhal­tenden Niedrigzin­sphasen, kann die Kap­pung der Rente drohen.

AMETHYST-Tipp

Die Befreiung von der geset­zlichen Renten­ver­sicherung bringt Vor- und Nachteile und sollte gut über­legt sein. Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne bei der Abwä­gung und berat­en Sie umfassend, welche Vari­ante für Sie am besten passt.