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Säumniszuschläge der DRV: Warum die Zuschläge häufig einen erheblichen Teil der Gesamtforderung ausmachen

Wenn aus einer Betriebsprüfung eine erhebliche finanzielle Belastung wird

Viele Unternehmen konzen­tri­eren sich bei ein­er Betrieb­sprü­fung der Deutschen Renten­ver­sicherung (DRV) zunächst auf die eigentliche Beitragsnach­forderung. In der Prax­is zeigt sich jedoch häu­fig, dass ein erhe­blich­er Teil der Gesamt­forderung auf die von der DRV fest­ge­set­zten Säum­niszuschläge ent­fällt.

Ins­beson­dere bei Prü­fun­gen über mehrere Jahre kön­nen die Zuschläge die eigentliche Nach­forderung deut­lich erhöhen. Aus ein­er zunächst über­schaubaren Beitrags­forderung entste­ht so schnell eine wirtschaftlich belas­tende Gesamt­summe. Der wirtschaftliche Schw­er­punkt viel­er Ver­fahren liegt deshalb nicht sel­ten bei den Zuschlä­gen selbst.

Beispiel:
Eine Beitragsnach­forderung von 80.000 Euro kann sich inner­halb weniger Jahre durch zusät­zliche Säum­niszuschläge auf deut­lich über 110.000 Euro erhöhen.

Was viele Unternehmen jedoch nicht wis­sen: Säum­niszuschläge sind keineswegs in jedem Fall recht­mäßig. Ger­ade bei Betrieb­sprü­fun­gen beste­hen häu­fig erhe­bliche rechtliche Ansatzpunk­te gegen deren Festsetzung.

AMETHYST Recht­san­wälte ver­tritt Unternehmen bun­desweit bei der Prü­fung von Beitrags- und Säum­niszuschlags­beschei­den der Deutschen Renten­ver­sicherung sowie in Wider­spruchs- und Klagev­er­fahren.

Was sind Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV?

Säum­niszuschläge entste­hen grund­sät­zlich dann, wenn Sozialver­sicherungs­beiträge nicht rechtzeit­ig entrichtet wur­den.

Die Berech­nung des Säum­niszuschlags richtet sich nach § 24 SGB IV. Dem­nach wird für jeden ange­fan­genen Monat der Säum­nis ein Zuschlag in Höhe von 1 % des rück­ständi­gen Beitrags erhoben.

Bei Betrieb­sprü­fun­gen liegt die Beson­der­heit jedoch darin, dass die Beitragspflicht häu­fig erst Jahre später fest­gestellt wird. Die Deutsche Renten­ver­sicherung gelangt dabei rück­wirk­end zu ein­er anderen rechtlichen Bew­er­tung als das betrof­fene Unternehmen.

Die zen­trale Frage lautet daher regelmäßig:
Musste das Unternehmen die Beitragspflicht über­haupt erkennen?

An dieser Stelle entschei­det sich häu­fig, ob Säum­niszuschläge über­haupt erhoben wer­den dürfen.

Wann darf die DRV Säumniszuschläge überhaupt erheben?

§ 24 Abs. 2 SGB IV enthält eine wichtige Aus­nahme. Danach sollen Säum­niszuschläge nicht erhoben wer­den, wenn der Beitragss­chuld­ner glaub­haft machen kann, dass er unver­schuldet keine Ken­nt­nis von der Beitragspflicht hat­te.

Ger­ade in Betrieb­sprü­fun­gen ist dies häu­fig der zen­trale Stre­it­punkt. Denn viele Nach­forderun­gen beruhen auf rechtlich kom­plex­en Fragestel­lun­gen, bei denen die Beitragspflicht keineswegs offen­sichtlich war.

Typ­is­che Beispiele sind:

  • Schein­selb­st­ständigkeit und Fremd­per­son­alein­satz
  • Sta­tus­fest­stel­lun­gen von Geschäfts­führern
  • Min­dest­lohn- und Tar­i­flohn­fra­gen
  • Reisekosten- und Aus­löse­mod­elle
  • Zuschlags- und Vergü­tungsmod­elle
  • die sozialver­sicherungsrechtliche Einord­nung einzel­ner Entgeltbestandteile

Je kom­plex­er die rechtliche Aus­gangslage, desto genauer muss geprüft wer­den, ob die Voraus­set­zun­gen für Säum­niszuschläge tat­säch­lich vor­liegen.

Keine Kenntnis der Beitragspflicht: Der zentrale Angriffspunkt gegen Säumniszuschläge der DRV

In vie­len Ver­fahren ste­ht nicht die eigentliche Beitrags­forderung im Mit­telpunkt, son­dern die Frage, ob das Unternehmen die Beitragspflicht über­haupt erken­nen kon­nte. Denn zahlre­iche Betrieb­sprü­fun­gen betr­e­f­fen Sachver­halte, die über Jahre hin­weg rechtlich umstrit­ten oder zumin­d­est vertret­bar in der einen oder der anderen Weise beurteilt wer­den konnten.

Entschei­dend kann unter anderem sein:

  • War die Recht­slage ein­deutig oder umstritten?
  • Gab es vertret­bare Gege­nauf­fas­sun­gen?
  • Wur­den externe Berater einge­bun­den?
  • Durfte das Unternehmen auf die bish­erige Ver­wal­tung­sprax­is ver­trauen?
  • Waren die zugrunde liegen­den Sachver­halte offen doku­men­tiert?

Ger­ade bei kom­plex­en sozialver­sicherungsrechtlichen Fragestel­lun­gen beste­hen häu­fig deut­lich bessere Vertei­di­gungsmöglichkeit­en gegen Säum­niszuschläge als gegen die eigentliche Beitragsforderung.

Vertrauensschutz und vertretbare Rechtsauffassungen

Beson­ders rel­e­vant sind Fälle, in denen Unternehmen über län­gere Zeiträume auf eine bes­timmte rechtliche Bew­er­tung ver­trauen durften (sog. Ver­trauenss­chutz).

Dies bet­rifft beispielsweise:

  • langjährig prak­tizierte Vergü­tungsmod­elle
  • durch Steuer­ber­ater begleit­ete Lohnabrechnungen
  • tar­ifrechtliche Auslegungsfragen
  • frühere Betrieb­sprü­fun­gen ohne Beanstandungen
  • branchenübliche Vergü­tungs- oder Organisationsmodelle

In solchen Kon­stel­la­tio­nen kann die Annahme zweifel­haft sein, das Unternehmen habe eine Beitragspflicht erken­nen müssen. Ger­ade deshalb lohnt sich eine sorgfältige Prü­fung der konkreten Prü­fungs­fest­stel­lun­gen und der tat­säch­lichen Unternehmenspraxis.

Warum die DRV häufig von Kenntnis oder Vorsatz ausgeht

In der Prax­is begrün­det die Deutsche Renten­ver­sicherung die Erhe­bung von Säum­niszuschlä­gen häu­fig damit, dass Unternehmen die Beitragspflicht zumin­d­est hät­ten erken­nen müssen.

Aber zwis­chen ein­er späteren abwe­ichen­den Recht­sauf­fas­sung der DRV und ein­er tat­säch­lichen Ken­nt­nis der Beitragspflicht beste­ht ein erhe­blich­er Unter­schied. Ger­ade bei Sta­tus­fra­gen, Fremd­per­son­alein­sätzen, Geschäfts­führerkon­stel­la­tio­nen oder tar­ifrechtlichen Vergü­tungsmod­ellen sprechen häu­fig gute Argu­mente dage­gen, von ein­er sicheren Ken­nt­nis der Beitragspflicht auszugehen.

Ob die Voraus­set­zun­gen für Säum­niszuschläge tat­säch­lich vor­liegen, muss deshalb stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft wer­den.

Säumniszuschläge bei Scheinselbstständigkeit und Statusverfahren

Beson­ders häu­fig entste­hen hohe Säum­niszuschläge im Zusam­men­hang mit Sta­tusver­fahren und der nachträglichen Ein­stu­fung von Fremd­per­son­al als Beschäftigte. Ger­ade in diesen Ver­fahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Unternehmen die Sozialver­sicherungspflicht über­haupt erken­nen konnte.

Die rechtliche Einord­nung von Free­lancern, Beratern, Inter­ims­man­agern oder pro­jek­t­be­zo­gen einge­set­zten Spezial­is­ten gehört seit Jahren zu den umstrit­ten­sten Bere­ichen des Sozialver­sicherungsrechts.

Entsprechend beste­hen ger­ade hier häu­fig erhe­bliche Argu­men­ta­tion­san­sätze gegen die Fest­set­zung von Säumniszuschlägen.

Fehler bei der Berechnung von Säumniszuschlägen

Neben den materiellen Voraus­set­zun­gen lohnt sich häu­fig auch die Über­prü­fung der eigentlichen Berech­nung.

In der Prax­is zeigen sich immer wieder Fehler bei:

  • der Bes­tim­mung des Fäl­ligkeit­szeit­punk­ts
  • der Berech­nung einzel­ner Zeiträume
  • der Zuord­nung von Beitrags­be­standteilen
  • der Berech­nung bei Teilko­r­rek­turen
  • der Berück­sich­ti­gung von Änderungs­beschei­den

Ger­ade bei umfan­gre­ichen Betrieb­sprü­fun­gen mit mehreren Arbeit­nehmer­grup­pen und lan­gen Prü­fungszeiträu­men kön­nen sich erhe­bliche Berech­nungs­fehler ergeben.

Erlass oder Reduzierung von Säumniszuschlägen der DRV

Selb­st wenn Säum­niszuschläge dem Grunde nach gerecht­fer­tigt sein soll­ten, stellt sich häu­fig die Frage, ob ihre voll­ständi­ge Erhe­bung angemessen ist.

Je nach Sachver­halt kön­nen Argu­mente für:

  • einen teil­weisen Erlass,
  • eine Reduzierung,
  • eine abwe­ichende Berech­nung oder
  • eine son­stige Korrektur

beste­hen.

Die Erfol­gsaus­sicht­en hän­gen dabei maßge­blich von den konkreten Umstän­den der Betrieb­sprü­fung und der zugrunde liegen­den Beitragsnach­forderung ab.

    Sie sehen sich mit erheblichen Säumniszuschlägen konfrontiert?

    Wenn die Deutsche Renten­ver­sicherung hohe Säum­niszuschläge fest­ge­set­zt hat, sollte deren Recht­mäßigkeit geson­dert geprüft werden.

    Ger­ade bei Sta­tus­fra­gen, Fremd­per­son­alein­sätzen, Min­dest­lohn- oder Vergü­tungsmod­ellen beste­hen häu­fig deut­lich bessere Vertei­di­gungsmöglichkeit­en gegen die Zuschläge als gegen die eigentliche Beitragsforderung.

    Lassen Sie prüfen, ob die DRV die Voraus­set­zun­gen für Säum­niszuschläge tat­säch­lich nach­weisen kann und welche rechtlichen Möglichkeit­en zur Reduzierung oder Abwehr der Forderung bestehen.

    Fordern Sie jet­zt eine schnelle Erstein­schätzung an: Schreiben Sie uns eine E‑Mail oder rufen Sie ein­fach an!

    Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

    AMETHYST-Recht­san­wälte unter­stützt Unternehmen bun­desweit bei:

    • der Prü­fung von Säum­niszuschlags­beschei­den
    • der Über­prü­fung der Voraus­set­zun­gen nach § 24 SGB IV
    • der Vertei­di­gung gegen den Vor­wurf vorsät­zlich­er Beitragsvorenthaltung
    • der Prü­fung von Ver­­trauenss­chutz- und Kenntnisfragen
    • Wider­spruchsver­fahren gegen DRV-Bescheide
    • Klagev­er­fahren vor den Sozialgerichten
    • Ver­hand­lun­gen über die Reduzierung oder den Erlass von Säumniszuschlägen