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Säumniszuschläge der DRV: Warum die Zuschläge häufig einen erheblichen Teil der Gesamtforderung ausmachen
Wenn aus einer Betriebsprüfung eine erhebliche finanzielle Belastung wird
Viele Unternehmen konzentrieren sich bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zunächst auf die eigentliche Beitragsnachforderung. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass ein erheblicher Teil der Gesamtforderung auf die von der DRV festgesetzten Säumniszuschläge entfällt.
Insbesondere bei Prüfungen über mehrere Jahre können die Zuschläge die eigentliche Nachforderung deutlich erhöhen. Aus einer zunächst überschaubaren Beitragsforderung entsteht so schnell eine wirtschaftlich belastende Gesamtsumme. Der wirtschaftliche Schwerpunkt vieler Verfahren liegt deshalb nicht selten bei den Zuschlägen selbst.
Beispiel:
Eine Beitragsnachforderung von 80.000 Euro kann sich innerhalb weniger Jahre durch zusätzliche Säumniszuschläge auf deutlich über 110.000 Euro erhöhen.
Was viele Unternehmen jedoch nicht wissen: Säumniszuschläge sind keineswegs in jedem Fall rechtmäßig. Gerade bei Betriebsprüfungen bestehen häufig erhebliche rechtliche Ansatzpunkte gegen deren Festsetzung.
AMETHYST Rechtsanwälte vertritt Unternehmen bundesweit bei der Prüfung von Beitrags- und Säumniszuschlagsbescheiden der Deutschen Rentenversicherung sowie in Widerspruchs- und Klageverfahren.
Was sind Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV?
Säumniszuschläge entstehen grundsätzlich dann, wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig entrichtet wurden.
Die Berechnung des Säumniszuschlags richtet sich nach § 24 SGB IV. Demnach wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Zuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Beitrags erhoben.
Bei Betriebsprüfungen liegt die Besonderheit jedoch darin, dass die Beitragspflicht häufig erst Jahre später festgestellt wird. Die Deutsche Rentenversicherung gelangt dabei rückwirkend zu einer anderen rechtlichen Bewertung als das betroffene Unternehmen.
Die zentrale Frage lautet daher regelmäßig:
Musste das Unternehmen die Beitragspflicht überhaupt erkennen?
An dieser Stelle entscheidet sich häufig, ob Säumniszuschläge überhaupt erhoben werden dürfen.
Wann darf die DRV Säumniszuschläge überhaupt erheben?
§ 24 Abs. 2 SGB IV enthält eine wichtige Ausnahme. Danach sollen Säumniszuschläge nicht erhoben werden, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht hatte.
Gerade in Betriebsprüfungen ist dies häufig der zentrale Streitpunkt. Denn viele Nachforderungen beruhen auf rechtlich komplexen Fragestellungen, bei denen die Beitragspflicht keineswegs offensichtlich war.
Typische Beispiele sind:
- Scheinselbstständigkeit und Fremdpersonaleinsatz
- Statusfeststellungen von Geschäftsführern
- Mindestlohn- und Tariflohnfragen
- Reisekosten- und Auslösemodelle
- Zuschlags- und Vergütungsmodelle
- die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einzelner Entgeltbestandteile
Je komplexer die rechtliche Ausgangslage, desto genauer muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für Säumniszuschläge tatsächlich vorliegen.
Keine Kenntnis der Beitragspflicht: Der zentrale Angriffspunkt gegen Säumniszuschläge der DRV
In vielen Verfahren steht nicht die eigentliche Beitragsforderung im Mittelpunkt, sondern die Frage, ob das Unternehmen die Beitragspflicht überhaupt erkennen konnte. Denn zahlreiche Betriebsprüfungen betreffen Sachverhalte, die über Jahre hinweg rechtlich umstritten oder zumindest vertretbar in der einen oder der anderen Weise beurteilt werden konnten.
Entscheidend kann unter anderem sein:
- War die Rechtslage eindeutig oder umstritten?
- Gab es vertretbare Gegenauffassungen?
- Wurden externe Berater eingebunden?
- Durfte das Unternehmen auf die bisherige Verwaltungspraxis vertrauen?
- Waren die zugrunde liegenden Sachverhalte offen dokumentiert?
Gerade bei komplexen sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen bestehen häufig deutlich bessere Verteidigungsmöglichkeiten gegen Säumniszuschläge als gegen die eigentliche Beitragsforderung.
Vertrauensschutz und vertretbare Rechtsauffassungen
Besonders relevant sind Fälle, in denen Unternehmen über längere Zeiträume auf eine bestimmte rechtliche Bewertung vertrauen durften (sog. Vertrauensschutz).
Dies betrifft beispielsweise:
- langjährig praktizierte Vergütungsmodelle
- durch Steuerberater begleitete Lohnabrechnungen
- tarifrechtliche Auslegungsfragen
- frühere Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen
- branchenübliche Vergütungs- oder Organisationsmodelle
In solchen Konstellationen kann die Annahme zweifelhaft sein, das Unternehmen habe eine Beitragspflicht erkennen müssen. Gerade deshalb lohnt sich eine sorgfältige Prüfung der konkreten Prüfungsfeststellungen und der tatsächlichen Unternehmenspraxis.
Warum die DRV häufig von Kenntnis oder Vorsatz ausgeht
In der Praxis begründet die Deutsche Rentenversicherung die Erhebung von Säumniszuschlägen häufig damit, dass Unternehmen die Beitragspflicht zumindest hätten erkennen müssen.
Aber zwischen einer späteren abweichenden Rechtsauffassung der DRV und einer tatsächlichen Kenntnis der Beitragspflicht besteht ein erheblicher Unterschied. Gerade bei Statusfragen, Fremdpersonaleinsätzen, Geschäftsführerkonstellationen oder tarifrechtlichen Vergütungsmodellen sprechen häufig gute Argumente dagegen, von einer sicheren Kenntnis der Beitragspflicht auszugehen.
Ob die Voraussetzungen für Säumniszuschläge tatsächlich vorliegen, muss deshalb stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden.
Säumniszuschläge bei Scheinselbstständigkeit und Statusverfahren
Besonders häufig entstehen hohe Säumniszuschläge im Zusammenhang mit Statusverfahren und der nachträglichen Einstufung von Fremdpersonal als Beschäftigte. Gerade in diesen Verfahren stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Unternehmen die Sozialversicherungspflicht überhaupt erkennen konnte.
Die rechtliche Einordnung von Freelancern, Beratern, Interimsmanagern oder projektbezogen eingesetzten Spezialisten gehört seit Jahren zu den umstrittensten Bereichen des Sozialversicherungsrechts.
Entsprechend bestehen gerade hier häufig erhebliche Argumentationsansätze gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen.
Fehler bei der Berechnung von Säumniszuschlägen
Neben den materiellen Voraussetzungen lohnt sich häufig auch die Überprüfung der eigentlichen Berechnung.
In der Praxis zeigen sich immer wieder Fehler bei:
- der Bestimmung des Fälligkeitszeitpunkts
- der Berechnung einzelner Zeiträume
- der Zuordnung von Beitragsbestandteilen
- der Berechnung bei Teilkorrekturen
- der Berücksichtigung von Änderungsbescheiden
Gerade bei umfangreichen Betriebsprüfungen mit mehreren Arbeitnehmergruppen und langen Prüfungszeiträumen können sich erhebliche Berechnungsfehler ergeben.
Erlass oder Reduzierung von Säumniszuschlägen der DRV
Selbst wenn Säumniszuschläge dem Grunde nach gerechtfertigt sein sollten, stellt sich häufig die Frage, ob ihre vollständige Erhebung angemessen ist.
Je nach Sachverhalt können Argumente für:
- einen teilweisen Erlass,
- eine Reduzierung,
- eine abweichende Berechnung oder
- eine sonstige Korrektur
bestehen.
Die Erfolgsaussichten hängen dabei maßgeblich von den konkreten Umständen der Betriebsprüfung und der zugrunde liegenden Beitragsnachforderung ab.
Sie sehen sich mit erheblichen Säumniszuschlägen konfrontiert?
Wenn die Deutsche Rentenversicherung hohe Säumniszuschläge festgesetzt hat, sollte deren Rechtmäßigkeit gesondert geprüft werden.
Gerade bei Statusfragen, Fremdpersonaleinsätzen, Mindestlohn- oder Vergütungsmodellen bestehen häufig deutlich bessere Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Zuschläge als gegen die eigentliche Beitragsforderung.
Lassen Sie prüfen, ob die DRV die Voraussetzungen für Säumniszuschläge tatsächlich nachweisen kann und welche rechtlichen Möglichkeiten zur Reduzierung oder Abwehr der Forderung bestehen.
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Unsere Dienstleistungen auf einen Blick
AMETHYST-Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen bundesweit bei:
- der Prüfung von Säumniszuschlagsbescheiden
- der Überprüfung der Voraussetzungen nach § 24 SGB IV
- der Verteidigung gegen den Vorwurf vorsätzlicher Beitragsvorenthaltung
- der Prüfung von Vertrauensschutz- und Kenntnisfragen
- Widerspruchsverfahren gegen DRV-Bescheide
- Klageverfahren vor den Sozialgerichten
- Verhandlungen über die Reduzierung oder den Erlass von Säumniszuschlägen

