Eingetragener Verein: Vorstand ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins, die für Verwaltungsaufgaben monatlich vergütet werden, stehen in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i.S.d. 7 SGB IV. Das hat das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 21.01.2020 (Az. L 11 BA 1596/19) klargestellt. Hiervon abzugrenzen sei das (objektiv) ehrenamtliche Engagement.
Regelmäßige monatliche Vergütung spricht für abhängiges Beschäftigtenverhältnis
Der eingetragene Verein war gerichtlich gegen nachgeforderte Beiträge der DRV vorgegangen. Die DRV hatte auf Basis einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV Beiträge für die Geschäftsführerin, die zugleich Vorstandsmitglied war, nachgefordert. Der Verein sah diese Bescheidung als rechtswidrig an, da mit der betroffenen Mitarbeiterin ein Vertrag über freie Mitarbeit bestand. Sie sei weder an Arbeitszeiten gebunden, unterläge keinen Vereinsweisungen noch werde ihre Tätigkeit seitens des Vereins überwacht.
Die DRV Bund gründete die behauptete Sozialversicherungspflicht auf die monatliche Vergütung, die der Mitarbeiterin ausgezahlt wurde. Diese zeige, dass es sich um mehr als eine lediglich ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit im Vorstand handele. Auch käme hier keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 SGB VI für diese Tätigkeit vor. Damit sei sie als Geschäftsführerin als auch als Vorstandsmitglied sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Das Gericht sah das genauso.
Informationspflichten und Monatsgehalt gegenüber dem Vorstand sprechen für abhängiges Beschäftigtenverhältnis
Typisch für ein abhängiges Beschäftigtenverhältnis sei die feste monatliche Vergütung, die die Betroffene bekommen habe, unabhängig vom Erfolg ihrer Dienste. Die Vereinssatzung wies ihr als Geschäftsführerin ferner die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu. Danach sei sie jederzeit verpflichtet, den Vorstand auf Anfrage zu informieren.
Irrelevant in diesem Zusammenhang sei, dass die Betroffene während ihrer Tätigkeiten „freie Hand“ hatte, denn wegen vorgenannter Kriterien sei sie trotzdem in den Betriebsablauf des Vereins eingegliedert gewesen.
Objektive Abgrenzbarkeit von ehrenamtlichem Engagement
Der Fall, dass jemand ehrenamtlich tätig ist, aber zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen hat und hierfür eine Vergütung erhält, sei jedoch von demjenigen abzugrenzen, der ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Erwerbsabsicht aus ideellen Zwecken verfolgt. In letzterem Fall liege kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Das sei hier aber nicht gegeben, so das Gericht.
AMETHYST-Tipp: Obacht, auch beim (vermeintlichen) Ehrenamt!
Dieser Fall zeigt, dass es mitunter nicht genügt, einer – aus subjektiver Sicht – ehrenamtlichen Tätigkeit bei einem eingetragenen Verein nachzugehen, um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausschließen zu können. Gerade bei Geschäftsführer- und Vereinsvorstandstätigkeiten, die regelmäßig vergütet werden ist von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dann sind die DRV-Beiträge fällig.
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