Eingetragener Verein: Vorstand ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Vor­standsmit­glieder eines einge­tra­ge­nen Vere­ins, die für Ver­wal­tungsauf­gaben monatlich vergütet wer­den, ste­hen in einem ver­sicherungspflichti­gen Beschäf­ti­gungsver­hält­nis i.S.d. 7 SGB IV. Das hat das LSG Baden-Würt­tem­berg in seinem Urteil vom 21.01.2020 (Az. L 11 BA 1596/19) klargestellt. Hier­von abzu­gren­zen sei das (objek­tiv) ehre­namtliche Engagement.

Regelmäßige monatliche Vergütung spricht für abhängiges Beschäftigtenverhältnis

Der einge­tra­gene Vere­in war gerichtlich gegen nachge­forderte Beiträge der DRV vorge­gan­gen. Die DRV hat­te auf Basis ein­er Betrieb­sprü­fung nach § 28p SGB IV Beiträge für die Geschäfts­führerin, die zugle­ich Vor­standsmit­glied war, nachge­fordert. Der Vere­in sah diese Beschei­dung als rechtswidrig an, da mit der betrof­fe­nen Mitar­bei­t­erin ein Ver­trag über freie Mitar­beit bestand. Sie sei wed­er an Arbeit­szeit­en gebun­den, unter­läge keinen Vere­in­sweisun­gen noch werde ihre Tätigkeit seit­ens des Vere­ins überwacht.

Die DRV Bund grün­dete die behauptete Sozialver­sicherungspflicht auf die monatliche Vergü­tung, die der Mitar­bei­t­erin aus­gezahlt wurde. Diese zeige, dass es sich um mehr als eine lediglich ehre­namtlich aus­geübte Tätigkeit im Vor­stand han­dele. Auch käme hier keine Befreiung von der Renten­ver­sicherungspflicht auf­grund der Mit­glied­schaft in der beruf­sständis­chen Ver­sorgung i.S.d. § 6 Abs. 1 SGB VI für diese Tätigkeit vor. Damit sei sie als Geschäfts­führerin als auch als Vor­standsmit­glied sozialver­sicherungspflichtig beschäftigt.

Das Gericht sah das genauso.

Informationspflichten und Monatsgehalt gegenüber dem Vorstand sprechen für abhängiges Beschäftigtenverhältnis

Typ­isch für ein abhängiges Beschäftigten­ver­hält­nis sei die feste monatliche Vergü­tung, die die Betrof­fene bekom­men habe, unab­hängig vom Erfolg ihrer Dien­ste. Die Vere­inssatzung wies ihr als Geschäfts­führerin fern­er die Führung der Ver­wal­tungs­geschäfte zu. Danach sei sie jed­erzeit verpflichtet, den Vor­stand auf Anfrage zu informieren.

Irrel­e­vant in diesem Zusam­men­hang sei, dass die Betrof­fene während ihrer Tätigkeit­en „freie Hand“ hat­te, denn wegen vor­ge­nan­nter Kri­te­rien sei sie trotz­dem in den Betrieb­sablauf des Vere­ins eingegliedert gewesen.

Objektive Abgrenzbarkeit von ehrenamtlichem Engagement

Der Fall, dass jemand ehre­namtlich tätig ist, aber zugle­ich all­ge­mein zugängliche Ver­wal­tungsauf­gaben über­nom­men hat und hier­für eine Vergü­tung erhält, sei jedoch von dem­jeni­gen abzu­gren­zen, der ehre­namtliche Tätigkeit­en ohne Erwerb­sab­sicht aus ideellen Zweck­en ver­fol­gt. In let­zterem Fall liege kein abhängiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis vor. Das sei hier aber nicht gegeben, so das Gericht.

AMETHYST-Tipp: Obacht, auch beim (vermeintlichen) Ehrenamt!

Dieser Fall zeigt, dass es mitunter nicht genügt, ein­er – aus sub­jek­tiv­er Sicht – ehre­namtlichen Tätigkeit bei einem einge­tra­ge­nen Vere­in nachzuge­hen, um ein sozialver­sicherungspflichtiges Beschäf­ti­gungsver­hält­nis auss­chließen zu kön­nen. Ger­ade bei Geschäfts­führer- und Vere­insvor­stand­stätigkeit­en, die regelmäßig vergütet wer­den ist von einem abhängi­gen Beschäf­ti­gungsver­hält­nis auszuge­hen. Dann sind die DRV-Beiträge fällig.

Unsere Recht­san­wältIn­nen berat­en Sie gerne in den kleinen aber feinen Unterschieden!