Beiträge zur Berufsgenossenschaft optimieren

Beiträge zur Beruf­sgenossen­schaft sind hoch, manch­mal gefühlt zu hoch. So wichtig und gesellschaftlich rel­e­vant Beruf­sgenossen­schaften sind, hat manch­er Beitragszahler oft­mals das Gefühl man­gel­nder Trans­parenz der Gefahrtar­ife und der Zuord­nung einzel­ner Arbeit­nehmer zu den Gefahrk­lassen. Jeden­falls das Gefühl man­gel­nder Trans­parenz ist berechtigt. Es liegt neben der der Kom­plex­ität math­e­ma­tis­ch­er Formeln ganz wesentlich in der Satzungsau­tonomie der Sozialver­sicherungsträger begrün­det, die ihre Kalku­la­tion­s­grund­la­gen tat­säch­lich nicht offen leg­en müssen. Wir ver­suchen, ein wenig Licht ins Dunkel der Beitrags­berech­nung zu bringen.

Außer­dem wird aufgezeigt, unter welchen Voraus­set­zun­gen der Wech­sel ein­er Beruf­sgenossen­schaft möglich ist und welche rechtlichen Möglichkeit­en gegen die Fest­set­zung von Beiträ­gen bestehen.

1. Hintergrund

Die Grund­la­gen der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung in Deutsch­land sind über­wiegend im siebten Buch des Sozialge­set­zbuch­es (SGB VII) geregelt. Das SGB VII enthält unter anderem die Grund­sätze der Entschädi­gung nach Arbeit­sun­fällen und dem Auftreten von Beruf­skrankheit­en. Darüber hin­aus enthält es Vorschriften zur Ver­hü­tung von Arbeit­sun­fällen, Reha­bil­i­ta­tion­s­maß­nah­men sowie zur Haf­tung. Gemäß § 29 Abs. 1 SGB VII sind Beruf­sgenossen­schaften als Kör­per­schaften des öffentlichen Rechts organ­isierte Sozialver­sicherungsträger der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung. Darüber hin­aus sind sie mit dem Recht der Selb­stver­wal­tung aus­ges­tat­tet und besitzen ein autonomes Satzungsrecht.

 

2. Grundsätze des Berufsgenossenschaftsrechts

Da die Gesund­heit­srisiken des Arbeit­nehmers der für den Arbeit­ge­ber erbracht­en Arbeit­sleis­tung entstam­men, haben Unternehmen die Unfal­lver­sicherung ihrer Arbeit­nehmer nach § 150 SGB VII allein zu finanzieren. Hierin liegt ein wesentlich­er Unter­schied zur Kranken- und Renten­ver­sicherung mit grund­sät­zlich geteil­ter Beitragslast. Zwar tra­gen Unternehmen somit die Kosten der geset­zlichen Unfal­lver­sicherung, jedoch sind sie auch von der Leis­tungspflicht und dem nicht uner­he­blichen Ver­wal­tungsaufwand freigestellt. Dieser Aspekt darf nicht unter­schätzt wer­den, sorgt er doch dafür, dass Stre­it­igkeit­en über die Ersatzpflicht bei Arbeit­sun­fällen aus den Unternehmen her­aus­ge­hal­ten wer­den. Nach Auftreten eines Ver­sicherungs­falls haben die entsprechen­den Beruf­sgenossen­schaften die Gesund­heit und Leis­tungs­fähigkeit des Arbeit­nehmers best­möglich durch Heil­be­hand­lun­gen und Reha­bil­i­ta­tion­s­maß­nah­men wieder­herzustellen oder, falls dies nicht möglich ist, Entschädi­gungsleis­tun­gen in Form von Renten zu erbringen.

Aus ein­er Vielzahl von Beruf­sgenossen­schaften sind nach ein­er Rei­he von Fusio­nen mit­tler­weile noch neun Ver­sicherungsträger verblieben. Diese haben es bei der Tar­ifkalku­la­tion nicht ein­fach, da durch die Fusio­nen sehr ver­schiedene Branchen mit äußerst unter­schiedlichen Belas­tun­gen in nur weni­gen Tar­if­stellen zusam­menge­fasst wer­den müssen.

 

3. Einordnung der Unternehmen

Die Unfal­lver­sicherungsträger sind in ver­schiedene Branchen gegliedert. Diesen Branchen gehören jew­eils Unternehmen an, die die gle­ichen oder ähn­liche Tätigkeit­en aus­führen. Trotz dieser ein­heitlichen Branchen­tätigkeit kann das Unfall­risiko einzel­ner Gewer­bezweige inner­halb ein­er Beruf­sgenossen­schaft unter­schiedlich hoch aus­fall­en. Um diese Dif­feren­zierun­gen auch im Hin­blick auf die Höhe der Beitragszahlun­gen berück­sichti­gen zu kön­nen, haben die einzel­nen Beruf­sgenossen­schaften gemäß § 157 SGB VII soge­nan­nte Gefahrtar­ife aufgestellt.

Um eine risikogerechte Berech­nung der Arbeit­ge­ber­beiträge durch­führen zu kön­nen, wer­den Unternehmen unter­schiedlich­er Branchen je nach Gefährdungspo­ten­tial ver­schiede­nen Tar­ifen zugeteilt. Dazu set­zen die Beruf­sgenossen­schaften Gefahrtar­ife fest, denen die Unternehmen per Ver­an­la­gungs­bescheid zuge­ord­net wer­den und in denen zu ein­er weit­eren Abstu­fung Gefahrk­lassen gebildet wer­den. Die unter­schiedlichen Gefahrtar­ife wer­den nach Tar­if­stellen gegliedert, in denen wiederum Gefahrenge­mein­schaften nach Gefährdungsrisiken unter Berück­sich­ti­gung eines ver­sicherungsmäßi­gen Risikoaus­gle­ichs gebildet wer­den. Schon bei der Einord­nung eines Unternehmens in eine Tar­if­stelle gibt es häu­fig Rechts­fra­gen zu klären. Dazu gehört beispiel­sweise häu­fig die Frage, ob kaufmän­nis­ches und ver­wal­tendes Per­son­al bei gewerblichen Tar­if­stellen geson­dert zu berück­sichti­gen ist. Die meis­ten Beruf­sgenossen­schaften bilden mit­tler­weile jedoch ein­heitliche Gefahrtar­ife für Gewer­bezweige, ohne Ver­wal­tungstätigkeit­en hier­von auszunehmen. Beispiel BG Verkehr: Die Gefahrk­lasse Güter­verkehr beträgt 10,60 mit in der Folge recht hohen Beiträ­gen. Diese gel­ten auch für das Ver­wal­tungsper­son­al, weil es an ein­er eige­nen Gefahrtar­if­stelle für diese Per­so­n­en fehlt. Die BG Bau hinge­gen nimmt Büroteile von Unternehmen in ein­er eige­nen Tar­if­stelle von den gewerblichen Tätigkeit­en mit deut­lich gün­stiger­er Belas­tung aus. Hier stellt sich dann aber die näch­ste Frage: Gehört ein Bauleit­er zum Büroteil oder doch zum „Bauw­erks­bau“? Die meis­ten Beruf­sgenossen­schaften ver­fü­gen immer­hin über konkretere Leitlin­ien zur Zuord­nung, über die sich solche Zweifels­fälle jeden­falls häu­fig lösen lassen.

Beruf­sgenossen­schaften kön­nen zur Sicherung ihres Beitragsaufkom­mens gemäß § 164 Abs. 1 SGB VII per Bescheid Vorschüsse bis zur Höhe des voraus­sichtlichen Jahres­be­darfs erheben. Mit Erlass des sich anschließen­den, endgülti­gen Beitrags­beschei­des erledigt sich dementsprechend der Vorschuss­bescheid und wird durch den Beitrags­bescheid ersetzt.