Außerhalb des Gesellschaftsvertrags gegründetes Veto-Recht ohne Einfluss auf sozialversicherungsrechtlichen Status

Ein Veto-Recht, das nicht im Gesellschaftsver­trag vere­in­bart wurde, hat keinen Ein­fluss auf den sozialver­sicherungsrechtlichen Sta­tus eines Arbeit­nehmers. Das hat das LSG Berlin-Bran­den­burg mit Urteil vom 06.05.2020 (Az. L 9 BA 54/19) klargestellt.

Tatsächliches Veto-Recht der Gesellschafterin

Geklagt hat­te eine GmbH, deren Gesellschaf­terin mit 50%-Anteil, vom Ver­sicherungsträger nach ein­er Betrieb­sprü­fung als Arbeit­nehmerin eingestuft wor­den ist. Die GmbH ging gegen den Bescheid vor, der sie zur Nachzahlung von Sozialver­sicherungs­beiträ­gen für die Gesellschaf­terin in Höhe von über 49.600 EUR verpflichtete.

Die GmbH argu­men­tierte vor Gericht, dass die Gesellschaf­terin deshalb angestellt wor­den sei, weil sie ihrer­seits glaubte, dass sie den Betrieb ohne Meis­ter­ti­tel nicht leit­en könne, nur deshalb sei ihr Ehe­mann als Geschäfts­führer einge­set­zt wor­den. Den­noch sei durch Gesellschafterbeschluss dafür gesorgt wor­den, dass alle lei­t­en­den Entschei­dun­gen nur gemein­sam von den gle­ich­berechtigten Gesellschaftern getrof­fen wer­den könnten.

Fehlende Rechtsmacht, unliebsame Weisungen zu verhindern

Dieses Vor­brin­gen überzeugte das Gericht jedoch nicht. Es ver­wies auf den Fest­stel­lungs­bo­gen zur Beurteilung mitar­bei­t­en­der Gesellschafter ein­er GmbH, in dem die Gesellschaf­terin etwa hin­sichtlich ihrer Kündi­gungs­frist auf den Man­teltar­ifver­trag ver­wiesen hat. Weit­er gab sie an, dass sie nicht auss­chließlich auf­grund des Gesellschaftsver­trages arbeit­srechtlich verpflichtet sei, son­dern auf­grund des Arbeitsver­trages. Dies spräche für eine Angestelltenposition.

Darüber hin­aus – und dies ist entschei­dend – ver­füge sie nicht über die Rechts­macht, unlieb­same Weisun­gen des Geschäfts­führers, kraft ihrer Gesellschafter­stel­lung zu ver­hin­dern. Hier­für fehle es an ein­er gesellschaftsver­traglich abgesicherten Sper­rmi­norität. Ein Veto-Recht, das außer­halb des Gesellschaftsver­trages begrün­det wird, genüge hier­für ger­ade nicht. Im konkreten Fall hat­te das Gericht ins­beson­dere die Form des Beschlusses gerügt, sodass dieser den Gesellschaftsver­trag nicht wirk­sam ändern konnte.

Ende der Kopf- und Seele-Rechtsprechung!

Auch die Tat­sache, dass allein die Gesellschaf­terin den Geschäfts­führer hätte abberufen kön­nen, sei für ihren sozialver­sicherungsrechtlichen Sta­tus nicht rel­e­vant. Denn an der Rechts­macht des Geschäfts­führers gegenüber der Gesellschaf­terin ändere das nichts, so das Gericht. Das LSG stellte in diesem Zusam­men­hang zudem nochmals aus­drück­lich klar, dass auch die Kopf- und Seele-Recht­sprechung hier nicht anwend­bar sei. Diese habe das Bun­dessozial­gericht mit Urteil vom 14.03.2018 (Az. B 12 KR 13/17 R) expliz­it aufgegeben.

Die Klägerin könne sich auch nicht auf bish­er unbean­standete Betrieb­sprü­fun­gen berufen und auf einen daraus hergeleit­eten Ver­trauenss­chutz. Dies ergebe sich schon aus dem Urteil des BSG vom 19.09.2019 (Az. B 12 R 25/18 R).

– Siehe hierzu auch unser Beitrag: „Arbeit­ge­ber dür­fen sich freuen: Mehr Rechtssicher­heit bei Betrieb­sprü­fun­gen“. –

AMETHYST-Tipp – Etwaige Veto-Rechte im Gesellschaftervertrag regeln

Dieser Fall zeigt, dass entschei­dende Stimm- und Veto-Rechte in den Gesellschaftsver­trag gehören. Hätte die GmbH das berück­sichtigt, hätte sie sich wom­öglich 5‑stellige Beitragsnachzahlun­gen ers­paren kön­nen. Unsere Recht­san­wälte unter­stützen Sie hier­bei gerne.