Bei Betriebsprüfungen kann der Versicherungsträger auf Infos vom Hauptzollamt zurückgreifen

Der Ver­sicherungsträger kann im Rah­men ein­er Prü­fung nach § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV Unter­la­gen vom Haupt­zol­lamt ein­beziehen und unter sozialver­sicherungsrechtlichen Gesicht­spunk­ten auswerten. Das hat das Lan­dessozial­gericht Köln mit Beschluss vom 16.03.2020 (Az. L 8 BA 195/19 B ER) fest­gestellt.

Prüfung der Versicherungsträger nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB IV

Die Antrag­stel­lerin warf dem Ver­sicherungsträger (Antrags­geg­ner­in) vor, dass keine Prü­fung im Sinne des § 28p Abs. 1 S. 1 SGB IV erfol­gt sei und hielt den Bescheid deshalb für rechtswidrig. Nach dieser Norm haben die Träger der Renten­ver­sicherung bei den Arbeit­ge­bern zu prüfen, ob diese ihre Meldepflicht­en ord­nungs­gemäß erfüllen.

Der Ver­sicher­er habe sich jedoch in diesem Fall auf eine Prü­fung des Haupt­zol­lamtes gestützt und seine Verpflich­tung ver­nach­läs­sigt, eigen­ständi­ge Beweis­er­he­bun­gen vorzunehmen. Das Gericht sah in vor­liegen­dem Fall allerd­ings kein Kri­teri­um, den Beitrags­bescheid als rechtswidrig einzustufen.

Eine (eigene) Prüfung liegt vor

Zunächst ein­mal stellte das Gericht fest, dass der Ver­sicherungsträger tat­säch­lich selb­st eine Prü­fung vorgenom­men habe, indem er Unter­la­gen des Haupt­zol­lamts aus­gew­ertet und unter sozialver­sicherungsrechtlichen Aspek­ten geprüft habe. Auch nach dem Wider­spruch der Antrag­stel­lerin sei eine erneute Prü­fung erfol­gt sowie hin­sichtlich der geforderten Säumniszuschläge.

Die Kri­tik der Antrag­stel­lerin an der Nutzung der Zoll-Unter­la­gen durch den Ver­sicher­er könne somit lediglich das „Wie“ der Prü­fung betr­e­f­fen, nicht aber das „Ob“. Doch auch an der Art und Weise der Prü­fung hat das Gericht hier keine Bedenken geäußert.

Warum der Versicherungsträger mit dem Hauptzollamt zusammenarbeiten darf

Das Gericht ver­wies darauf, dass die Behörde Art und Umfang ihrer Amt­ser­mit­tlun­gen selb­st bes­tim­men darf und ger­ade hin­sichtlich der erforder­lichen Beweis­mit­tel freies Ermessen habe (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X). Ins­beson­dere dürfe sich der Ver­sicherungsträger daher Auskün­fte jed­er Art ein­holen, Urkun­den sowie Akten beiziehen, so wie im vor­liegen­den Fall die Ermit­tlung­sun­ter­la­gen des Hauptzollamtes.

Die Zoll­be­hör­den sind sog­ar verpflichtet, zu ermit­teln, ob die Arbeit­ge­ber die Pflicht­en, die sich aus Dienst- und Werkverträ­gen ergeben (§ 28a SGB IV) ein­hal­ten (§ 2 Abs. 4 SchwarzArbG). Darüber hin­aus müssen sich die Behör­den sog­ar gegen­seit­ig unter­stützen und einan­der die erforder­lichen Infor­ma­tio­nen, inklu­sive der per­so­n­en­be­zo­ge­nen Dat­en und Prü­fungsergeb­nisse, zur Ver­fü­gung stellen. Nach § 2 Abs. 4 S. 3 SchwarzArbG kön­nen die Prü­fun­gen bei­der Behör­den sog­ar miteinan­der ver­bun­den werden.

Der Beitragsbescheid ist rechtmäßig

Im konkreten Fall seien die Unter­la­gen und Pro­tokolle des Haupt­zol­lamtes so hin­re­ichend und aus­führlich dargestellt, dass der Ver­sicher­er auch Fest­stel­lun­gen nach § 28p SGB IV habe tre­f­fen dür­fen, so das Gericht. Weit­ere Ermit­tlun­gen vor Beschei­der­lass seien somit nicht notwendig gewesen.

Deshalb seien auch ins­ge­samt keine Anhalt­spunk­te ersichtlich, wieso das Auswerten der Unter­la­gen der Zoll­be­hörde durch den Ver­sicherungsträger, dessen Prü­fung und den damit ein­herge­hen­den Bescheid rechtswidrig gemacht haben soll.

AMETHYST-Tipp – Bei der Wahrheit bleiben

Zu den Hin­ter­grün­den: Das Gericht sah es in diesem Fall als erwiesen an, dass die Arbeit­ge­berin einen ihrer Arbeit­nehmer z.T. schwarz beschäftigt hat­te. Dieser Fall zeigt, dass im Zusam­men­hang mit sozialver­sicherungsrechtlichen Angaben dop­pelte Vor­sicht geboten ist und lieber wahrheits­gemäße Angaben gemacht wer­den soll­ten. Denn der Ver­sicherungsträger darf sich nicht nur der Ermit­tlung­sun­ter­la­gen ander­er Behör­den bedi­enen, son­dern beispiel­sweise auch aktiv mit der Zoll­be­hörde zusam­me­nar­beit­en – und vier Augen sehen bekan­ntlich mehr als zwei.

Dieses Mot­to gilt im Übri­gen auch für unsere Rechts­ber­atung. Wir unter­stützen Sie im Sozialver­sicherungsrecht, prüfen Ihre Beschei­de und vertreten Sie im Ver­fahren gegen Ihren Versicherungsträger.