Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfe – Prognose: Massenrückforderungsbescheide sind wahrscheinlich

Die Coro­na-Pan­demie hat viele Unternehmen bin­nen kürzester Zeit in eine wirtschaftliche Schieflage gebracht. Schnell entwick­el­ten Bund und Län­der Hil­f­spro­gramme und ver­sprachen Unter­stützung. In diesem Zuge wur­den beispiel­sweise die Voraus­set­zun­gen für den Kug-Antrag erle­ichtert und Coro­na-Soforthil­fen aus­gezahlt. Nach dem Mot­to „Schnell und ohne Hak­en“. AMETHYST-Recht­san­wälte sieht das kritisch.

Kurzarbeitergeld und Corona-Soforthilfe als Rettungsanker

Das Kurzarbeit­ergeld (Kug) soll Arbeit­sent­geltaus­fall zum Teil aus­gle­ichen und Ent­las­sun­gen ver­hin­dern. Wegen der Coro­na-Krise sind die Antrags­be­din­gun­gen erle­ichtert wor­den. Die Arbeit­nehmer müssen keine „Minusstun­den“ vor­weisen und ins­ge­samt müssen nur 10 Prozent der Betrieb­s­beschäftigten vom Arbeit­saus­fall betrof­fen sein. Außer­dem kön­nen auch Lei­har­beit­nehmer in Kurzarbeit gehen.

Mit den Coro­na-Soforthil­fen hinge­gen sollen Soloselb­st­ständi­ge, Freiberu­fler und Kle­in­stun­ternehmen mit coro­n­abe­d­ingten Liq­uid­ität­sen­g­pässen gefördert wer­den. Bis zum 31.05.2020 kon­nte hier­für bei den zuständi­gen Lan­des­be­hör­den ein Antrag gestellt und ein ein­ma­liger Zuschuss für Sach- und Finan­zaus­gaben von bis zu 15.000 EUR aus­gelöst werden.

Vorbehalt von Nachprüfungen

Auch wenn die Behör­den die Anträge auf­grund der Vielzahl im Schnel­lver­fahren geprüft haben, kön­nen sie sich Nach­prü­fun­gen vor­be­hal­ten und gemachte Angaben sowie ein­gere­ichte Unter­la­gen auch im Nach­hinein auf Plau­si­bil­ität prüfen sowie Nach­weise über getätigte Ver­wen­dun­gen der Hil­fen anfordern.

Schon im Zuge der Finanzkrise 2008/2009 sind zunächst schnelle staatliche Hil­fen gewährt wor­den, jedoch nach der Krisen­be­wäl­ti­gung Son­der­prü­fungs­grup­pen ein­gerichtet und Auszahlun­gen zurück­ge­fordert wor­den. Zudem gab es beson­ders gründliche und ver­schärfte Betrieb­sprü­fun­gen, bei denen die finanziellen Gegeben­heit­en jedes Betriebes genaustens unter die Lupe genom­men wur­den. Es spricht einiges dafür, dass es jet­zt ähn­lich laufen könnte.

Erste Rückforderungen der Corona-Soforthilfen laufen bereits an

In NRW wer­den bere­its erste Rück­forderun­gen der Coro­na-Soforthil­fe einge­fordert. Hier hat seit Anfang Juli das soge­nan­nte Rück­melde­v­er­fahren begonnen. Im Zuge dessen wer­den Soforthil­feempfänger mit­tels eines auszufül­len­den For­mu­la­res über die Aus­gaben der Soforthil­fen befragt, um den tat­säch­lichen Finanzeng­pass der betrof­fe­nen Unternehmen zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung zu errech­nen. Da die Soforthil­fe zweck­ge­bun­den für Sach- und Finan­zaus­gaben aus­gezahlt wurde, kann sie zurück­ver­langt wer­den, wenn sie für andere Zwecke aus­gegeben wurde oder falsche Angaben bei der Antrag­stel­lung gemacht wurden.

Jedoch war vie­len Antrag­stellern bis dato nicht bewusst, dass Per­son­al- und Arbeit­skosten nicht in die Berech­nung des Finanzeng­pass­es fall­en. Außer­dem wurde im Rück­melde-For­mu­lar erst­mals eine Ober­gren­ze von 800 EUR für Anschaf­fungskosten aufge­führt. Aus­gaben, die darüber liegen fall­en eben­falls raus. Weil diese Bedin­gun­gen für viele im Vorhinein nicht erkennbar waren und die Anforderun­gen aus dem Rück­melde­v­er­fahren für viele über­raschend kamen, fürcht­en viele Antrag­steller durch dro­hende Rück­zahlun­gen nun um ihre Exis­tenz. Hier­für ist das Land NRW zunehmend kri­tisiert worden.

Aktueller Stand und Prognose

Auf­grund der Abrech­nungs- und Rück­zahlung­sprob­lematiken, die sich jet­zt nach und nach aufzeigen, hat der Bund nun allen Län­dern ermöglicht, eine Stel­lung­nahme zum Abrech­nungsver­fahren abzugeben. NRW hat in diesem Zuge um Beant­wor­tung einiger Fra­gen zum Rück­melde­v­er­fahren gebeten. Bis zur Klärung ist das Rück­melde­v­er­fahren dort erst ein­mal aus­ge­set­zt, wie auf der Web­site der Lan­desregierung verkün­det wurde. Außer­dem klärt die Regierung in NRW Fra­gen, die sich Betrof­fe­nen stellen, die der Rück­meldeauf­forderung bere­its gefol­gt sind und entsprechende Rück­zahlun­gen geleis­tet haben.

Auch wenn das Rück­melde­v­er­fahren hier erst ein­mal auf Eis gelegt ist und die Rück­zahlungs­be­din­gun­gen von Bund und Län­dern nun neu kor­re­spondiert wer­den, zeigt die Entwick­lung ins­ge­samt: Die Behör­den forschen nach und es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Rück­forderun­gen fort­ge­set­zt wer­den und ein bun­desweites Aus­maß annehmen.

Auch strafrechtliche Folgen bei Falschangaben möglich

Ins­beson­dere Halb­wahrheit­en und Falschangaben bei der Antrag­stel­lung oder unrecht­mäßige Aus­gaben der Hil­fen kön­nen über Rück­zahlun­gen hin­aus, auch zu strafrechtlichen Kon­se­quen­zen führen. In unserem Beitrag „Der Antrag auf Kurzarbeit­ergeld: Was bei Falschangaben dro­ht“ erläutern wir, welche Auswirkun­gen konkret Falschangaben beim Kug nach sich ziehen.

Ob nun bei der Beantra­gung von Kug oder der Coro­na-Soforthil­fe, keines­falls sollte es auf die leichte Schul­ter genom­men wer­den, wenn es zu Fehlern in der Antrag­stel­lung gekom­men sein kön­nte, die (Nach-)Prüfung anste­ht oder bere­its ein Rück­forderungs­bescheid ergan­gen ist.

Tipp — Checkliste

Grund­sät­zlich und ins­beson­dere vor der Antrag­stel­lung kön­nen Check­lis­ten hil­fre­ich sein, um Fehler bei der Antrag­stel­lung zu ver­mei­den. Es ist zu klären:

  • Wer ist antragsberechtigt?
  • Was sind die Antragsvoraussetzungen?
  • Liegen diese Voraus­set­zun­gen bei mir/ meinem Betrieb/ Unternehmen vor?
  • Welche Nach­weise sind zu erbringen?
  • Sind meine Angaben voll­ständig und wahrheitsgemäß?

Auch wenn Sie erst im Nach­hinein fest­stellen, dass Ihnen Fehler bei der Antrag­stel­lung unter­laufen sein kön­nten, ist es rat­sam, sich rechtlich berat­en zu lassen. Denn dann ist die Wahrschein­lichkeit, einen Rück­forderungs­bescheid zu erhal­ten umso größer. Wir von AMETHYST-Recht­san­wälte, sich­ern Sie gerne ab.