Gewerberecht

Entzug der Gewerbeerlaubnis? Gewerbeuntersagung? Einschränkende Auflagen? – Ihr Rechtsanwalt für Gewerberecht hilft!

Unternehmen sehen sich im Bere­ich des Gewer­berechts regelmäßig mit ein­er Vielzahl von rechtlichen Her­aus­forderun­gen kon­fron­tiert. Von der Beantra­gung ein­er Gewer­beer­laub­nis über die Ein­tra­gung in das Gewer­bezen­tral­reg­is­ter bis hin zur gewer­berechtlichen Zuver­läs­sigkeit – viele gewerbliche Unternehmen operieren im Rah­men kom­plex­er Rechtsvorschriften und strenger behördlich­er Kon­trolle. Eine Gewer­be­un­ter­sa­gung oder ein­schränk­ende Aufla­gen kön­nen dabei drastis­che Fol­gen haben und im schlimm­sten Fall unmit­tel­bar die Exis­tenz eines Unternehmens gefährden.

AMETHYST-Recht­san­wälte ist darauf spezial­isiert, Unternehmen rechtssich­er durch das Gewer­berecht zu führen und Lösun­gen für Unternehmen bei Schwierigkeit­en in den genan­nten „Bren­npunk­ten“ zu find­en. Ob es also um die Erteilung oder den Erhalt ein­er Gewer­beer­laub­nis, die Über­prü­fung eines Ein­trags in das Gewer­bezen­tral­reg­is­ter, den Schutz vor ein­er Gewer­be­un­ter­sa­gung oder die Vertre­tung gegenüber den Behör­den geht – wir sind Ihr Recht­san­walt für das Gewerberecht!

Gewer­beer­laub­nis
Gewer­bezen­tral­reg­is­ter
Gewer­be­un­ter­sa­gung
Zuver­läs­sigkeit
Aufla­gen
Unsere Leis­tun­gen

Gewerbeerlaubnis

In Deutsch­land herrscht grund­sät­zlich Gewer­be­frei­heit, § 1 Gewer­be­ord­nung (GewO). Dem­nach hat jede Per­son das Recht, ein Gewerbe zu betreiben. Allerd­ings sind diesem Recht Gren­zen geset­zt, ins­beson­dere in Form der Gewer­beer­laub­nis: Für bes­timmte Tätigkeit­en muss eine Erlaub­nis bei der zuständi­gen Behörde beantragt wer­den. Das gilt z.B. für Gast­stät­ten, Apotheken, Bewachung­sun­ternehmen, Mak­ler und zulas­sungspflichtige Handwerksbetriebe.

Hin­ter­grund dieser Erlaub­nispflicht sind erhöhte Anforderun­gen an die Gewer­be­treiben­den auf­grund beson­der­er Gefahren für die öffentliche Sicher­heit und Ord­nung durch das aus­geübte Gewerbe. Die Voraus­set­zun­gen für den Erhalt ein­er Gewer­beer­laub­nis unter­schei­den sich entsprechend von Gewerbe zu Gewerbe. Meist han­delt es sich jedoch u.a. um Anforderun­gen wie per­sön­liche Zuver­läs­sigkeit sowie fach­liche Qual­i­fika­tion der Gewer­be­treiben­den. Das Erfüllen dieser Voraus­set­zun­gen ist der zuständi­gen Behörde nachzuweisen. Andern­falls wird die gewün­schte Erlaub­nis nicht erteilt.

Gewerbezentralregister

Das Gewer­bezen­tral­reg­is­ter (GZR) ist das bun­desweite Reg­is­ter zur Erfas­sung von Ver­stößen gegen gewer­berechtliche Vorschriften oder behördliche Maß­nah­men. Auch Bußgelder und strafgerichtliche Verurteilun­gen im Zusam­men­hang mit dem Gewer­be­be­trieb wer­den im GZR erfasst. Eine Auskun­ft aus diesem Reg­is­ter wird bei der Beantra­gung ein­er Gewer­beer­laub­nis oder bei behördlichen Über­prü­fun­gen herangezogen.

Ein Ein­trag in das Gewer­bezen­tral­reg­is­ter kann für Gewer­be­treibende schw­er­wiegende Kon­se­quen­zen haben und etwa zum Entzug der Gewer­beer­laub­nis führen. Löschun­gen oder Kor­rek­turen von Ein­trä­gen aus dem Reg­is­ter kön­nen also entschei­dend für die unternehmerische Zukun­ft sein, unter­liegen gem. §§ 152 f. GewO jedoch engen Voraus­set­zun­gen. Zum Beispiel reicht – anders als bei der Tilgung von Ein­tra­gun­gen über Bußgelder oder strafgerichtlichen Verurteilun­gen – der ein­fache Zeitablauf für die Ent­fer­nung von Ver­wal­tungs­gen­schei­dun­gen aus dem GZR nicht aus (OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2014 — Az. 1 VAs 62/14). Gelingt es aber beispiel­sweise, die der Ein­tra­gung zugrun­deliegende Entschei­dung erfol­gre­ich anzufecht­en, ist stets auch die Ein­tra­gung im GZR zu löschen.

Gewerbeuntersagung

Mit der Gewer­be­un­ter­sa­gung geht für Gewer­be­treibende fast immer eine Gefährdung der unternehmerischen Exis­tenz ein­her. Denn eine behördliche Gewer­be­un­ter­sa­gung verpflichtet den Gewer­be­treiben­den zur unverzüglichen Ein­stel­lung und Abmel­dung des Gewerbes. Grund für diese Maß­nahme ist die Annahme der Behörde, dass der Gewer­be­treibende unzu­ver­läs­sig sei, etwa auf­grund von Ver­stößen gegen steuer­rechtliche oder sozialver­sicherungsrechtliche Pflicht­en. Die Gewer­be­un­ter­sa­gung gegenüber einem unzu­ver­läs­si­gen Gewe­be­treiben­den stellt dabei kein Berufsver­bot dar und ist mit dem Grun­drecht der Berufs­frei­heit aus Art. 12 GG vere­in­bar (BVer­wG, Beschluss v. 02.02.1996 — Az. 1 B 19/96). Han­delt es sich um ein erlaub­nispflichtiges Gewerbe, wird die Behörde den Entzug der Gewer­beer­laub­nis anordnen.

Allerd­ings sind viele Gewer­be­un­ter­sa­gun­gen keineswegs wasserdicht und es beste­ht die Möglichkeit ein­er erfol­gre­ichen Anfech­tung der Unter­sa­gung: So kön­nen die Vor­würfe nicht gerecht­fer­tigt sein, in keinem Zusam­men­hang zum Gewer­be­be­trieb ste­hen oder die Gewer­be­un­ter­sa­gung kann als Reak­tion auf die vorge­wor­fe­nen Ver­fehlun­gen unver­hält­nis­mäßig sein.

Zuverlässigkeit

Eine der zen­tralen Anforderun­gen des Gewer­berechts an den Gewer­be­treiben­den ist die per­sön­liche Zuver­läs­sigkeit. Diese ist erforder­lich z.B. für die Beantra­gung ein­er Gewer­beer­laub­nis und wird regelmäßig von den Behör­den über­prüft. Kom­men der Behörde Zweifel an der Zuver­läs­sigkeit der gewer­be­treiben­den Per­son auf, muss sie Tat­sachen vor­brin­gen, welche die Unzu­ver­läs­sigkeit bele­gen.

Häu­fig berufen sich die Behör­den auf:

  • steuer­rechtliche Verfehlungen,
  • Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • man­gel­ndes beru­flich­es Verantwortungsbewusstsein,
  • Fehlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
  • Ver­stöße gegen behördliche Aufla­gen oder
  • Bege­hung von Ord­nungswidrigkeit­en oder Straftat­en (in der Regel ist hier­bei aber ein Zusam­men­hang zum Gewer­be­be­trieb erforder­lich).

Auch die behördliche Bew­er­tung ein­er gewer­be­treiben­den Per­son als unzu­ver­läs­sig lässt sich häu­fig anfecht­en, allerd­ings sind dabei Fall­stricke zu beacht­en. Beispiel­weise wird nach ständi­ger Recht­sprechung für der Beurteilung der Zuver­läs­sigkeit durch ein Gericht nur die Sach­lage zum Zeit­punkt der let­zten Ver­wal­tungsentschei­dung berück­sichtigt (BVer­wG, Urteil v. 15.04.2015 — Az. 8 C 6.14). Später unter­nommene Schritte zur Besei­t­i­gung der Vor­würfe spie­len in der gerichtlichen Entschei­dung sodann keine Rolle mehr. Es ist hier also von großer Bedeu­tung, rechtzeit­ig pro­fes­sionelle Hil­fe durch einen Recht­san­walt für Gewer­berecht in Anspruch zu nehmen!

Auflagen

Die Gewer­be­un­ter­sa­gung ist als schw­er­wiegend­ster Ein­griff in die Rechte der Gewer­be­treiben­den stets die ulti­ma ratio. Zunächst muss die Behörde mildere Mit­tel in Betra­cht ziehen, um den ord­nungs­gemäßen Betrieb eines Gewerbes sicherzustellen. In aller Regel kommt hier­für eine gewer­berechtliche Auflage zur Gewer­beer­laub­nis in Betra­cht. Inhaltlich kann die Behörde somit etwa hygien­is­che Vorschriften für Gas­tronomiebe­triebe oder bauliche Anforderun­gen für bes­timmte Geschäft­sräume des Gewerbes bestimmen.

Wer­den diese Aufla­gen nicht erfüllt, dro­hen Sank­tio­nen und schw­er­wiegen­dere Kon­se­quen­zen. Wir helfen Ihnen dabei, Aufla­gen recht­skon­form zu erfüllen und sich gegen über­mäßige behördliche Anforderun­gen zu wehren.

Unsere Dienstleistungen auf einen Blick

  • Beratung und Unter­stützung bei der Beantra­gung der Gewerbeerlaubnis
  • Prü­fung und Vorge­hen gegen Ein­träge im Gewerbezentralregister
  • Anfech­tung von Gewer­be­un­ter­sa­gun­gen
  • Nach­weis der gewer­berechtlichen Zuver­läs­sigkeit
  • Beratung und Über­prü­fung von gewer­berechtlichen Aufla­gen
  • Entwick­lung von Vertei­di­gungsstrate­gien
  • Vertre­tung und Kor­re­spon­denz mit den Behörden
  • Prozes­suale Vertre­tung vor den Verwaltungsgerichten

Das Gewer­berecht ist kom­plex, und Fehler kön­nen teuer wer­den. Wir helfen Ihnen, rechtliche Prob­leme frühzeit­ig zu erken­nen und rechtssich­er zu han­deln: Ver­mei­den Sie Risiken – lassen sie sich beraten!