Betriebsprüfungen auch ohne Betrieb möglich

Die deutsche Renten­ver­sicherung Bund kann Betrieb­sprü­fun­gen nach § 28p SGB IV auch durch­führen, wenn der Betrieb bere­its beendigt wor­den ist. Das hat das Bun­dessozial­gericht am 17.11.2017 (Az. B 12 R 51/17 B) beschlossen und insoweit auf ein früheres Urteil, vom 04.06.2009 (Az. B 12 KR 31/07 R) ver­wiesen.

Anforderung der Unterlagen trotz Betriebsbeendigung

Im Fall, der dem Gericht vor­lag führte der Kläger bis zum Jahre­sende 2012 eine Recht­san­walt­skan­zlei. Die DRV Bund hat­te am 01.11.2012 für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 eine Betrieb­sprü­fung durchge­führt. In diesem Zuge hat­te sie die Kan­zlei mit Bescheid vom 18.04.2016 aufge­fordert, die erforder­lichen Unter­la­gen für das Jahr 2012 bis zum 20.05.2016 vorzule­gen. Für den Fall, dass dieser Auf­forderung nicht nachge­gan­gen würde, dro­hte sie ein Zwangs­geld in Höhe von 200 EUR an und ord­nete fern­er die sofor­tige Vol­lziehung an.

Der Kläger sah sich hier­durch in seinen Recht­en ver­let­zt und ging nach erfol­glosem Wider­spruch gerichtlich gegen die Beschei­dung vor.

Schon seit 2009 ist klar: Die DRV kann die Sozialversicherungspflicht auch noch nach Betriebsbeendigung klären

Das BSG ver­wies in seinem Urteil auf einen früheren Beschluss (vom 04.06.2009, Az. B 12 KR 31/07 R). Darin hat­te es fest­gestellt, dass es an ein­er bun­desrechtlichen Grund­lage fehle, die Entschei­dun­gen im Rah­men eines Anfragev­er­fahrens nach § 7a SGB IV in erster Lin­ie auf die Zeit des Beginns der Beschäf­ti­gung beschränke und die unmöglich mache, wenn die Beschäf­ti­gung bere­its been­det wurde. Ins­beson­dere enthalte das Gesetz keine Angaben, dass die nach § 7a SGB IV begrün­dete Zuständigkeit der Clear­ing­stelle später wieder ent­fall­en könnte.

Die Entschei­dung, ob eine bes­timmte Tätigkeit als Beschäf­ti­gung zur Ver­sicherungspflicht führt, kann sin­nvoll auch nach diesem Zeit­punkt getrof­fen wer­den, so das dama­lige Gericht.

Zwar bezog sich vor­be­nan­nte Entschei­dung auf die Befug­nis der DRV Bund im Rah­men des Anfragev­er­fahrens nach § 7a SGB IV über die Sozialver­sicherungspflicht – auch nach Beendi­gung des Beschäf­ti­gungsver­hält­niss­es – zu entschei­den. Diese Recht­sprechung sei aber auf Betrieb­sprü­fun­gen über­trag­bar, so das BSG.

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Eben­so klar wies das Gericht die Rüge des ehe­ma­li­gen Kan­zlei­in­hab­ers zurück, die Vorin­stanz hätte seinen Anspruch auf rechtlich­es Gehör ver­let­zt (Art. 103 GG, § 62, § 128 Abs. 2 SGG). Dies sei nicht hin­re­ichend aufgezeigt wor­den, so das Gericht. Dieser Anspruch soll u.a. sich­er­stellen, dass die Aus­führun­gen der Beteiligten in die Entschei­dung des Gerichts mitein­be­zo­gen wer­den. Das bedeute aber nur, dass es die Dar­legun­gen der Parteien zur Ken­nt­nis nehmen und in Erwä­gung ziehen muss. Eine Verpflich­tung des Gerichts, aus­drück­lich jedes Vor­brin­gen der Beteiligten zu beschei­den, gebe es hinge­gen nicht.

AMETHYST-Tipp

Dieses Urteil macht deut­lich: Unter­la­gen zur Durch­führung von Betrieb­sprü­fun­gen kön­nen auch dann einge­fordert wer­den, wenn der Betrieb gar nicht mehr existiert. Wenn Sie den­noch den Ver­dacht hegen, dass Ihr Bescheid rechtswidrig ist, soll­ten Sie sich rechtlich berat­en lassen. Wir helfen von AMETHYST Recht­san­wälte helfen gerne.