Betriebsprüfungen auch ohne Betrieb möglich
Die deutsche Rentenversicherung Bund kann Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV auch durchführen, wenn der Betrieb bereits beendigt worden ist. Das hat das Bundessozialgericht am 17.11.2017 (Az. B 12 R 51/17 B) beschlossen und insoweit auf ein früheres Urteil, vom 04.06.2009 (Az. B 12 KR 31/07 R) verwiesen.
Anforderung der Unterlagen trotz Betriebsbeendigung
Im Fall, der dem Gericht vorlag führte der Kläger bis zum Jahresende 2012 eine Rechtsanwaltskanzlei. Die DRV Bund hatte am 01.11.2012 für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 eine Betriebsprüfung durchgeführt. In diesem Zuge hatte sie die Kanzlei mit Bescheid vom 18.04.2016 aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen für das Jahr 2012 bis zum 20.05.2016 vorzulegen. Für den Fall, dass dieser Aufforderung nicht nachgegangen würde, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR an und ordnete ferner die sofortige Vollziehung an.
Der Kläger sah sich hierdurch in seinen Rechten verletzt und ging nach erfolglosem Widerspruch gerichtlich gegen die Bescheidung vor.
Schon seit 2009 ist klar: Die DRV kann die Sozialversicherungspflicht auch noch nach Betriebsbeendigung klären
Das BSG verwies in seinem Urteil auf einen früheren Beschluss (vom 04.06.2009, Az. B 12 KR 31/07 R). Darin hatte es festgestellt, dass es an einer bundesrechtlichen Grundlage fehle, die Entscheidungen im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV in erster Linie auf die Zeit des Beginns der Beschäftigung beschränke und die unmöglich mache, wenn die Beschäftigung bereits beendet wurde. Insbesondere enthalte das Gesetz keine Angaben, dass die nach § 7a SGB IV begründete Zuständigkeit der Clearingstelle später wieder entfallen könnte.
Die Entscheidung, ob eine bestimmte Tätigkeit als Beschäftigung zur Versicherungspflicht führt, kann sinnvoll auch nach diesem Zeitpunkt getroffen werden, so das damalige Gericht.
Zwar bezog sich vorbenannte Entscheidung auf die Befugnis der DRV Bund im Rahmen des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV über die Sozialversicherungspflicht – auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – zu entscheiden. Diese Rechtsprechung sei aber auf Betriebsprüfungen übertragbar, so das BSG.
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Ebenso klar wies das Gericht die Rüge des ehemaligen Kanzleiinhabers zurück, die Vorinstanz hätte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 GG, § 62, § 128 Abs. 2 SGG). Dies sei nicht hinreichend aufgezeigt worden, so das Gericht. Dieser Anspruch soll u.a. sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten in die Entscheidung des Gerichts miteinbezogen werden. Das bedeute aber nur, dass es die Darlegungen der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Eine Verpflichtung des Gerichts, ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden, gebe es hingegen nicht.
AMETHYST-Tipp
Dieses Urteil macht deutlich: Unterlagen zur Durchführung von Betriebsprüfungen können auch dann eingefordert werden, wenn der Betrieb gar nicht mehr existiert. Wenn Sie dennoch den Verdacht hegen, dass Ihr Bescheid rechtswidrig ist, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. Wir helfen von AMETHYST Rechtsanwälte helfen gerne.